Weitere Lockerungen in den Einrichtungen der Stadt Wels
Als Maske gilt nunmehr wieder jede den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung. Das bisherige Erfordernis einer FFP2-Maske entfällt, ebenso der bisher vorgeschriebene Mindestabstand.
Alte
Bei Betreten der Amtsgebäude und im Parteienverkehr ist von allen Personen (Bürgern, Parteien, etc.) eine Maske zu tragen, es gilt somit weiterhin Maskenpflicht!
In den Freizeitbetrieben (z.B. Welldorado) gilt die 3-G-Regel (geimpft, getestet oder genesen) als Voraussetzung für die Nutzung. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises der 3-G-Regel gilt erst für Personen ab zwölf Jahren.
Auch in den Museen und Bibliotheken muss weiterhin im Innenbereich ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Diese Regelung gilt für alle öffentlichen Orte oder öffentliche Verkehrsmittel.
In den Alten- und Pflegeheimen entfällt ebenfalls die FFP2-Masken-Pflicht. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bleibt weiterhin aufrecht, außer die Besucher befinden sich im Freien. Auch die Regelungen hinsichtlich des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr (3-G-Regel) bleiben weiterhin unverändert. Besucherhöchstzahlen oder einzuhaltende Mindestabstände sind ab Donnerstag, 1. Juli nicht mehr vorgesehen.
Für die Tagesbetreuungseinrichtungen und auch für die mobile Pflege und Betreuung gelten ebenfalls ab Donnerstag, 1. Juli die oben genannten Regelungen.