Ortstaxe
Landesabgabe (Einhebung durch Gemeinde)
Ortstaxe
Der Pflicht zur Entrichtung der Ortstaxe unterliegen Personen, die in einer Gästeunterkunft nächtigen, sofern sie in der betreffenden Gemeinde nicht ihren Hauptwohnsitz haben.
Gästeunterkünfte sind
- gewerbliche Unterkunftsstätten,
- Campingplätze (§ 1 Oö. Campingplatzgesetz), ausgenommen Stellplätze für Dauercamper (§ 54 Abs. 4),
- Privatunterkünfte, in denen Gäste entgeltlich beherbergt oder die Gästen für kurzfristige Zeiträume von jeweils höchstens 30 Tagen entgeltlich als Wohnraum zur Verfügung gestellt werden und
- der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dienende Sonderkrankenanstalten.
Die Höhe der Abgabe beträgt in Gästeunterkünften 2,20 Euro je Nächtigung, Personen bis zum 15. Lebensjahr sind generell von der Abgabe befreit. Abgabepflichtig ist der Unterkunftgeber.
Barbara Habermüller
Steuerverwaltung
Monika Gasser
Steuerverwaltung