Flugblätter Verteilung
Verteilung auf öffentlichen Verkehrsflächen
Für die Benützung von Straßen (dazu gehört auch ein Gehsteig oder eine Fußgängerzone etc.) zu verkehrsfremden Zwecken, wie z. B. zur Werbung (u.a. Flugblätter), ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung erforderlich.
Karin Hochmair
Bau-, Gewerbe- und Verkehrsangelegenheiten
Die Verteilung des Werbematerials ist nur direkt an Passanten erlaubt.
Verboten ist das Anbringen von Flugblättern hinter der Windschutzscheibe von Kraftfahrzeugen.
Anträge sind mindestens eine Woche vor der beabsichtigten Verteilung einzureichen.
Gebühr:
- € 14,30 Eingabegebühr für Ansuchen
- € 35,80 Verwaltungsabgabe für Bescheiderlassung - Innenstadt
- € 70,80 Verwaltungsabgabe für Bescheiderlassung - Stadtgebiet