Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege ist mit maximal 3 Monaten begrenzt und dient den pflegenden Angehörigen als Unterstützung bei eigener Krankheit oder für eine Auszeit. Zudem kann die Kurzzeitpflege als Überbrückung nach Krankenhausaufenthalten, bis die häusliche Versorgung geregelt ist, genutzt werden.
Die Inanspruchnahme eines Kurzzeitpflegeplatzes ist unabhängig von einer Pflegegeldeinstufung. Die Kosten der Kurzzeitpflege sind selbst zu tragen - Fördermöglichkeiten bestehen aber unter ganz bestimmten Voraussetzungen und sind per Antrag beim Sozialministeriumservice einzubringen!
Weiters sind die Kosten in der Regel steuerlich absetzbar, für nähere Informationen wenden Sie sich direkt an das Finanzamt.

Seniorenbetreuung, Haus Neustadt
Sozialministeriumservice – Landesstelle