Lustbarkeitsabgabe
Das Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015 i.d.g.F. in Verbindung mit der Lustbarkeitsabgabeordnung 2017 der Stadt Wels sieht für Spielapparate, an Orten, die für alle Personen frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich sind und für Wettterminals, eine Meldepflicht vor. Diese Meldepflicht besteht im Bereich der Stadt Wels an den Magistrat der Stadt Wels, Finanzdirektion, Dst. Steuerverwaltung und hat 3 Tage vor Inbetriebnahme zu erfolgen.
Spielapparate sind technische Einrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind, einschließlich von Vorrichtungen für die Durchführung von Warenausspielungen.
Nicht als Spielapparate gelten Unterhaltungsapparate, das sind Kegel- und Bowlingbahnen, Darts-, Kinderreit- und Musikautomaten sowie Schießanlagen, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen.
Ausspielungen durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber gemäß Glücksspielgesetz sind nicht lustbarkeitsabgabepflichtig.
Wettterminals sind technische Einrichtungen, die der elektronischen Eingabe und Anzeige von Wettdaten oder der Übermittlung von Wettdaten über eine Datenleitung dienen.
Die Abgabe beträgt laut Lustbarkeitsabgabeordnung 2017 der Stadt Wels für jeden angefangenen Betriebsmonat
- für Spielapparate EUR 50,00 bzw. in Betrieben mit mehr als 8 solcher Spielapparate EUR 75,00 je Apparat und
- für Wettterminals EUR 250,00 je Terminal
Nadja Weber
Steuerverwaltung
Samina Prlja
Steuerverwaltung
Die Inbetriebnahme/Aufstellung ist drei Werktage vorher der Abgabenbehörde (Magistrat der Stadt Wels, Finanzdirektion, Dst. Steuerverwaltung, Stadtplatz 1, 4600 Wels) zu melden.
Abgabeschuldner für den Betrieb von Spielapparaten ist der Veranstalter (Unternehmer), auf dessen Rechnung oder dessen Namen Spielapparate betrieben werden; weiters auch derjenige, der den Behörden gegenüber als Veranstalter (Unternehmer) auftritt oder sich öffentlich als Veranstalter (Unternehmer) ankündigt.
Abgabenschuldner für den Betrieb von Wettterminals ist das den jeweiligen Wettterminal betreibende Wettunternehmen im Sinn des § 2 Z 9 Oö. Wettgesetzes.
Die Abgabe ist am 15. eines Monats für den unmittelbar vorangegangenen Monat zur Zahlung fällig und zu entrichten.