Gehsteigreinigung im Winter
Alle Haus- und Grundstückseigentümer in Ortsgebieten (Bereich zwischen den Hinweiszeichen "Ortsgebiet" und "Ortsende" gem. 53 Abs. 1 Z. 17a und 17b StVO) sind von Gesetzes wegen verpflichtet, die dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige, Geh- und Radwege, Gehwege sowie Stiegenanlagen entlang der gesamten Liegenschaft, die nicht mehr als 3 m von diesen Verkehrsflächen entfernt sind, rechtzeitig von Schnee und Verunreinigungen zu säubern.
Ist ein Gehsteig breiter als 3 m, so besteht keine gesetzliche Verpflichtung den darüber hinausgehenden Teil des Gehsteiges von Schnee und Verunreinigungen zu säubern.
In Fußgängerzonen oder Wohnstraßen ohne Gehsteig sowie in Straßen ohne Gehsteig ist der Straßenrand in einer Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Dies gilt auch für die Eigentümer von Verkaufshütten.
Die angeführten Flächen müssen an Werktagen von 06:00 bis 20:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 07:00 bis 20:00 Uhr gesäubert und gestreut werden. Dieser Zeitraum ist in Wels gegenüber der im Gesetz (täglich von 06:00 bis 22:00 Uhr) vorgesehen Zeiten gem. 93 Abs. 4 lit. a StVO 1960) eingeschränkt. Grundsätzlich soll der gekehrte Schnee von den Hauszufahrten oder Grundstücken auf der eigenen Liegenschaft deponiert werden und nicht auf der Straße oder dem Gehsteig landen.
Geschieht dies nicht und es kommt zu Unfällen, drohen den Liegenschaftseigentümern neben der zivilrechtlichen Haftung auch strafrechtliche Verfolgungen, vor denen es keinen Versicherungsschutz gibt.
Das Ablagern des Schnees von Privatgrund (aus Häusern oder Grundstücken) auf der Straße oder dem Gehsteig ist nur nach vorherigem Einholen einer behördlichen Bewilligung (93 Abs 6 StVO 1960) des Magistrates der Stadt Wels erlaubt.
Die Schneeräumung der Radwege wird vom Magistrat in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr durchgeführt.
Wichtig für die Hauseigentümer im Verlauf von Geh- und Radwegen:
Ist ein Geh- und Radweg, bei dem der Fußgänger- und Radfahrerverkehr getrennt geführt ist (dies ist durch Beschilderung und "Sperrlinie" ersichtlich) so ist der für den Fußgängerverkehr bestimmte Teil zu säubern und zu bestreuen. Die Hauseigentümer haben den Schnee vom "Gehweg" auf den " Radweg" zu befördern, von wo er vom Magistrat beseitigt wird.
Sollte der "Radweg" durch den Magistrat zeitlich schon vor dem "Gehweg" geräumt worden sein, werden die Hauseigentümer ersucht, den Schnee des "Gehweges" über den bereits geräumten "Radweg" zu befördern.
Ist ein Geh- und Radweg gemeinsam (ohne "Sperrlinie") zu benützen, so ist der an die Straße angrenzende Rand in einer Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen.
Die Pflichten der Liegenschaftseigentümer (Anrainer) gründen sich auf 93 Straßenverkehrsordnung 1960.
Der vollständige Gesetzestext kann im Internet unter www.ris.bka.gv.at nachgelesen werden.