Ummeldung
Wann besteht die Pflicht zur Ummeldung?
Wenn sich die WohnsitzqualitĂ€t einer Unterkunft von Hauptwohnsitz auf einen weiteren Wohnsitz oder umgekehrt Ă€ndert, sind Sie zu einer Ummeldung innerhalb eines Monats verpflichtet, sowie in jenen FĂ€llen, in denen Ănderungen der StaatsbĂŒrgerschaft, des Namens, des Personenstandes oder des Geschlechts im Ausland erfolgen.
Wie hat die Ummeldung zu erfolgen?
FĂŒr jede umzumeldende Person (auch Ehegatten und Kinder) ist - unabhĂ€ngig von der StaatsbĂŒrgerschaft - die erforderliche Anzahl von Meldezettel vorzulegen.
Die Ummeldung kann persönlich, durch Boten oder durch postalische Ăbersendung der Meldezettel (unter Anschluss der Urkunden im Original oder in beglaubigter Abschrift, aus denen die IdentitĂ€tsdaten des Unterkunftnehmers hervorgehen) erfolgen.
Was ist bei der Ummeldung mitzubringen?
- Die erforderliche Anzahl vollstĂ€ndig ausgefĂŒllter und vom Meldepflichtigen sowie vom Unterkunftgeber unterfertigter Meldezettel.
- Personaldokumente, aus denen alle IdentitÀtsdaten hervorgehen, wie:
- Reisepass oder Personalausweis (oder anderer amtlicher Lichtbildausweis, wie FĂŒhrerschein), und zusĂ€tzlich StaatsbĂŒrgerschaftsurkunde
- Geburtsurkunde
- eventuell Heiratsurkunde betreffend der letzten EheschlieĂung
Wenn Sie die Ăsterreichische StaatsbĂŒrgerschaft nicht besitzen, mĂŒssen Sie unbedingt auch Ihr Reisedokument vorlegen.
Nach erfolgter Ummeldung wird Ihnen die BestÀtigung aus dem Zentralen Melderegister ausgedruckt.
Die Ummeldung ist kosten- und gebĂŒhrenfrei.
Weitere Informationen zum Thema Meldung erhalten Sie auch im elektronischen Amtshelfer Help.gv.at.