Gefunden
Ich habe etwas gefunden! Was muss ich tun?
Wenn Sie etwas gefunden haben, sind Sie verpflichtet den Fund zurückzugeben! Ist Ihnen der Verlustträger nicht bekannt, so sind gefundene Sachen unverzüglich der örtlich zuständigen Fundbehörde zu übergeben.

Aufbewahrung von Fundgegenständen
Die gesetzliche Aufbewahrungspflicht von Fundgegenständen beträgt ein Jahr.
Funde, die bei uns eingehen, werden ein Jahr im Fundservice der Stadt Wels aufbewahrt. Wird der Gegenstand innerhalb eines Jahres vom Verlustträger nicht abgeholt, so kann der Finder seinen Anspruch auf den Fund geltend machen.
Gegenstände im Wert von über 1.000 Euro müssen nach § 42a Abs. 1 Sicherheitskpolizeigesetz, BGBI. 566/1911 idgF. öffentlich bekannt gemacht werden. Hier finden Sie die aktuellen Kundmachungen.
Finderlohn
Sollte der Finder seinen Anspruch auf Finderlohn geltend machen wollen, ist der Verlustträger verpflichtet, diesen dem Finder auszuzahlen. Der Finderlohn beträgt üblicherweise zehn Prozent des gemeinen Wertes des Fundes, ist aber allenfalls zwischen Finder und Verlustträger zu vereinbaren. Im Streitfall hat über die Höhe des Finderlohnes das Gericht zu entscheiden.