Heizkosten- und Energiekostgenzuschuss 2022/2023
Die Oö. Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 28. November 2022 für die Heizperiode 2022/2023 auch heuer wieder die Gewährung eines Heizkostenzuschusses und eines Energiekostenzuschusses an sozial bedürftige Menschen beschlossen.
Soziale Bedürftigkeit liegt vor, wenn das monatliche Nettoeinkommen aller tatsächlich im Haushalt/der Wohnung lebenden Personen die Summe folgender Beträge nicht übersteigt.
Der Energiekostenzuschuss wird ausschließlich Personen gewährt, die den Oö. Energiekostenzuschuss 2022 nicht bereits antragslos erhalten haben.
Richtlinien für die Zuerkennung des Heizkostenzuschusses:
Alleinstehende | EUR 1.200,00 |
Ehepaar/Lebensgemeinschaft | EUR 1.800,00 |
Je Kind | EUR 390,00 |
für die erste weitere erwachsene Person im Haushalt | EUR 535,00 |
für jede weitere erwachsene Person im Haushalt | EUR 360,00 |
Freibetrag Lehrlingsentschädigung | EUR 232,49 |
Richtlinien für die Zuerkennung des Energiekostenzuschusses:
Alleinstehende | EUR 985,00 |
Ehepaar/Lebensgemeinschaft | EUR 1.550,00 |
Je Kind | EUR 390,00 |
für die erste weitere erwachsene Person im Haushalt | EUR 535,00 |
für jede weitere erwachsene Person im Haushalt | EUR 360,00 |
Freibetrag Lehrlingsentschädigung | EUR 232,49 |
Es muss sich bei der Wohnung, für die der Heizkostenzuschuss beantragt wird, um den Hauptwohnsitz handeln, die Wohnung muss sich in der Stadt Wels befinden und ständig bewohnt sein. Für Zweitwohnsitze ist kein Heizkostenzuschuss möglich. Der Hauptwohnsitz muss während des Antragszeitraumes zumindest für die Dauer von zwei Monaten in Oberösterreich bestehen bzw bestanden haben. Bei der antragstellenden Person muss ein eigener Haushalt vorliegen. Zudem kann ein Heizkostenzuschuss oder der Energiekostenzuschuss nur jenen Personen gewährt werden, die auch tatsächlich für die Heiz—bzw. Energiekosten aufkommen.
Ein Rechtsanspruch auf den Heizkosten- oder Energiekostenzuschuss besteht nicht.
Antragstellung
Die Antragsfrist läuft vom 2. Jänner 2023 bis 28. April 2023. Für sämtliche Anträge gelten die Einkommensverhältnisse des Jahres 2023, wobei generell das Durchschnittseinkommen der letzten 6 Monate vor Antragstellung heranzuziehen ist.
Sie können die Anträge via E-Mail unter heizkostenzuschuss@wels.gv.at oder per Post einbringen. Bitte achten Sie darauf, dass bei der Antragstellung via E-Mail ebenfalls alle erforderlichen Beilagen (im PDF-Format) zusammen mit dem Antrag übermittelt werden. Eine persönliche Antragstellung ist zudem von 9. Jänner 2023 bis 3. März 2023 im Amtsgebäude Greif, Rainerstraße 2, Infopoint und danach im Rathaus, Stadtplatz 1, Zi. Nr. 232 in der Zeit von 08:00 bis 12:00 Uhr, möglich.
Bei der Antragstellung vorzulegen sind, ein gültiger Lichtbildausweis sowie die erforderlichen Einkommensnachweise. Als Einkommensnachweis dienen der Pensionsbescheid 2022, Lohn- und Gehaltszettel der letzten 6 Monate vor der Antragstellung, der Gerichtsbeschluss oder der Vergleich über Unterhaltsleistungen inkl. entsprechender Zahlungsnachweise sowie der Bezugsnachweis über etwaige Leistungen des AMS bzw. der Österreichischen Gesundheitskasse.
Antragsformulare stehen zudem auch im Internet auf der Homepage des Landes Oberösterreich (www.land-oberoesterreich.gv.at) zur Verfügung.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag aufgrund der DSGVO, wie im Vorjahr, nur mit der Unterschrift aller mit dem Antragsteller im gemeinsamen Haushalt gemeldeten Personen mit eigenem Einkommen auf der, dem Antragsformular beigefügten Einwilligungserklärung, bearbeitet werden kann.
Für alle Pensionsbezieher mit Ausgleichszulage, die einen Weihnachtszuschuss erhalten haben, ist KEINE PERSÖNLICHE Antragstellung erforderlich. Diesen Personen wird das Antragsformular per Post übermittelt.