Unterstützung und Förderungen
Weihnachtszuschuss für Personen mit geringem Einkommen
Die Stadt Wels unterstützt ihre Bürger mit geringem Einkommen mit einem Weihnachtszuschuss. Es handelt sich dabei um eine finanzielle Unterstützung für Rentner und Pensionisten, Berufstätige (mit Ausnahme von Lehrlingen und Auszubildenden) und Bezieher laufender Sozialhilfeleistungen (einschließlich Pflegekinder) oder Unterhaltsleistungen. Ebenfalls anspruchsberechtigt sind all jene Personen, die seit mindestens 1. September des laufenden Jahres Leistungen vom Arbeitsmarkservice (beispielsweise in Form von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Sonder-Notstandshilfe) beziehungsweise Kinderbetreuungsgeld von der Oö. Gebietskrankenkasse beziehen.
Mag. Claudia Jandl
Sozialservice und Frauen
Die Höhe der Unterstützung beträgt 150 Euro für Haushalte, die aus einer Person bestehen. Für jede weitere im Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Person werden zusätzlich 75 Euro ausbezahlt. Zu beachten ist allerdings, dass dieser Zuschuss nur Personen gewährt wird, die EWR- beziehungsweise EU-Bürger sind und seit mindestens zwei Jahren, gerechnet ab 1. November des Jahres, in der Stadt Wels ihren ordentlichen Wohnsitz haben.
Die entsprechenden Einkommensgrenzen betragen 1.015 Euro bei Ein-Personen-Haushalten sowie 1.592,89 Euro bei Haushalten, die aus Ehegatten beziehungsweise Lebensgefährten bestehen. Diese Grenzen erhöhen sich pro unterhaltsberechtigter im Haushalt lebender Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe um jeweils 109 Euro.
Anträge können von Montag, den 2. November bis einschließlich Montag, den 30. November eingebracht werden.
Ansuchen um Weihnachtszuschuss
Heizkostenzuschuss für sozial bedürftige Personen
Die Oö. Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 15. November 2021 für die Heizperiode 2021/2022 die Gewährung eines Heizkostenzuschusses in Höhe von 175 Euro an sozial bedürftige Personen beschlossen.
Es muss sich bei dieser Wohnung, für die der Heizkostenzuschuss beantragt wird, um den Hauptwohnsitz handeln, die Wohnung muss sich in der Stadt Wels befinden und ständig bewohnt sein. Für Zweitwohnsitze ist kein Heizkostenzuschuss möglich. Der Hauptwohnsitz muss während des Antragszeitraumes zumindest für die Dauer von zwei Monaten in Oberösterreich bestehen bzw bestanden haben.
Ein Rechtsanspruch auf den Heizkostenzuschuss besteht nicht.
Soziale Bedürftigkeit liegt vor, wenn das monatliche Nettoeinkommen aller tatsächlich im Haushalt/der Wohnung lebenden Personen die Summe folgender Beträge nicht übersteigt:
Alleinstehende | EUR 950,00 |
Ehepaar/Lebensgemeinschaft | EUR 1.500,00 |
Je Kind | EUR 380,00 |
für die erste weitere erwachsene Person im Haushalt | EUR 520,00 |
für jede weitere erwachsene Person im Haushalt | EUR 350,00 |
Freibetrag Lehrlingsentschädigung | EUR 232,49 |
Bei der antragstellenden Person muss ein eigener Haushalt vorliegen. Zudem kann ein Heizkostenzuschuss nur jenen Personen gewährt werden, die auch tatsächlich für die Heizkosten aufkommen.
Für Haushalte, in denen eine Person oder mehrere Personen bis zum 31. Mai 2021 Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben, ist pro Bezugsmonat ein Zwölftel des zu gewährenden Heizkostenzuschusses abzuziehen.
Bezieher von Sozialhilfeleistungen nach dem Oö. SOHAG haben Anspruch auf den Heizkostenzuschuss, sofern das monatliche Nettoeinkommen des Jahres 2021 die festgesetzten Netto-Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Hier ist allerdings eine gesonderte Antragstellung erforderlich.
Die Antragsfrist läuft vom 1. Februar 2022 bis 9. Mai 2022. Für sämtliche Anträge gelten die Einkommensverhältnisse des Jahres 2021, wobei generell das Durchschnittseinkommen der letzten 6 Monate vor Antragstellung heranzuziehen ist.
Aufgrund der besonderen Umstände ersuchen wir Sie, die Anträge primär via E-Mail unter heizkostenzuschuss@wels.gv.at oder per Post einzubringen. Bitte achten Sie darauf bei der Antragstellung via E-Mail, dass ebenfalls alle erforderlichen Beilagen (im PDF-Format) zusammen mit dem Antrag übermittelt werden.
Eine persönliche Antragstellung ist zudem ab 1. Februar 2022 in der Abteilung Soziales, Dienstelle Sozialservice und Frauen, Rathaus, Erdgeschoß, Stadtplatz 1, Zimmer 9, in der Zeit von 8:00 bis 12:00 Uhr, möglich.
Bei der Antragstellung vorzulegen sind, ein gültiger Lichtbildausweis sowie die erforderlichen Einkommensnachweise. Als Einkommensnachweis dienen der Pensionsbescheid 2021, Lohn- und Gehaltszettel der letzten 6 Monate vor der Antragstellung, der Gerichtsbeschluss oder der Vergleich über die Unterhaltsfestsetzung inkl. entsprechender Zahlungsnachweise sowie der Bezugsnachweis über etwaige Leistungen des AMS bzw. der Österreichischen Gesundheitskasse.
Antragsformulare stehen zudem auch im Internet auf der Homepage des Landes Oberösterreich (www.land-oberoesterreich.gv.at) zur Verfügung.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag aufgrund der DSGVO, wie im Vorjahr, nur mit der Unterschrift aller mit dem Antragsteller im gemeinsamen Haushalt gemeldeten Personen mit eigenem Einkommen auf der, dem Antragsformular beigefügten Einwilligungserklärung, bearbeitet werden kann.
Für alle Pensionsbezieher mit Ausgleichszulage, die einene Weihnachtszuschuss erhalten haben, ist KEINE PERSÖNLICHE Antragstellung erforderlich. Diesen Personen wird das Antragsformular per Post übermittelt.
Subventionsordnung der Stadt Wels
Weitere Einrichtungen
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ARGE Armut
Dragonerstraße 22
4600 Wels
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Tagesstruktur , pro mente OÖ, Sekretariat
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