NamensÀnderungen und Namensbestimmungen
Behördliche Ănderungen von Vor- und/oder Familiennamen nach dem NamensĂ€nderungsgesetz sind nur bei österreichischen StaatsbĂŒrgern, anerkannten FlĂŒchtlingen und Staatenlosen möglich.
Der Antrag ist bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde am Wohnsitz zu stellen.
Der schriftliche Antrag ist vom Antragsteller persönlich zu unterzeichnen und ausreichend zu begrĂŒnden. Bei Vorliegen bestimmter, im NamensĂ€nderungsgesetz taxativ aufgezĂ€hlter Voraussetzungen, ist die Bewilligung der NamensĂ€nderung von allen GebĂŒhren (ausgenommen AntragsgebĂŒhr von ⏠23,10) befreit.
Ansonsten entstehen fĂŒr die Bewilligung Kosten von insgesamt ⏠730,00.
Es wird empfohlen, vor Antragstellung bei der Bezirksverwaltungsbehörde wegen der BegrĂŒndung des Antrages persönlich vorzusprechen.
Die Bewilligung der NamensĂ€nderung erfolgt mittels Bescheid. In der Folge mĂŒssen die entsprechenden Urkunden (Geburts- oder Heiratsurkunde) und Lichtbildausweise (Reisepass, FĂŒhrerschein) neu ausgestellt werden.
Möchten Sie jedoch nach einer rechtskrĂ€ftigen Scheidung einen frĂŒheren Familiennamen wieder annehmen, dann können Sie diesen Antrag bei jedem Standesamt in Ăsterreich stellen. Am schnellsten kann der Antrag bei dem Standesamt erledigt werden, bei dem diese Ehe geschlossen wurde.
Kosten fĂŒr eine Wiederannahme: ⏠40,50.
WeiterfĂŒhrende Informationen erhalten Sie auch im elektronischen Amtshelfer oesterreich.gv.at
BĂŒrgeranliegen, Standesamt