GrĂŒnanlagen-Verordnung fĂŒr mehr Ordnung, Ruhe und Sauberkeit
Mit diesem und Ă€hnlichen VorfĂ€llen wenden sich immer wieder Welser BĂŒrger an die Stadt Wels und die Polizei Wels, um auf MissstĂ€nde in stĂ€dtischen Parkanlagen und GrĂŒnflĂ€chen aufmerksam zu machen. âNiemand von uns hat etwas gegen all die Besucher des Parks, die hier zum Entspannen oder zum Spielen mit ihren Kindern herkommen. Aber diese RĂŒcksichtlosigkeit und Ăberheblichkeit, das geht fĂŒr uns gar nichtâ â so die Schilderung des BĂŒrgers zum Vorfall in der Freizeitanlage Wimpassing.
Um derartige VorfĂ€lle zukĂŒnftig im Keim zu ersticken beziehungsweise eine rechtliche Handhabe dagegen zu erhalten, beschloss der Welser Gemeinderat am Montag, 6. Juli mit Stimmenmehrheit eine GrĂŒnanlagen-Verordnung. Vorbild dafĂŒr sind die StĂ€dte Linz, Wien und Graz, wo es ein derartiges Regelwerk bereits gibt. Die öffentlichen GrĂŒnanlagen sind fĂŒr viele BĂŒrger wichtige ErholungsrĂ€ume. Sie dienen der Begegnung, der Bewegung oder einfach dem Aufenthalt im Freien und tragen wesentlich zur LebensqualitĂ€t in der Stadt bei. Damit diese FlĂ€chen von allen BĂŒrgern verantwortungsvoll genutzt werden, braucht es klare und nachvollziehbare Regeln.
Inhalt der Verordnung
Gelten soll die stĂ€dtische Verordnung auf öffentlich zugĂ€nglichen Park- und GrĂŒnanlagen (unter anderem im Volksgarten) sowie auf stĂ€dtischen Kinder- und JugendspielplĂ€tzen.
Die in der Verordnung angefĂŒhrten Anlagen und deren Einrichtungen sind so zu benutzen, dass andere Personen nicht gefĂ€hrdet oder unzumutbar belĂ€stigt werden. Die Anlagen und Einrichtungen dĂŒrfen nicht verschmutzt, beschmiert, mit Farbe besprĂŒht, beklebt oder sonst beschĂ€digt werden. Verboten sein soll unter anderem, Unrat und andere GegenstĂ€nde abzulagern, AbfĂ€lle, Papier und Verpackungsmaterial auĂerhalb der dafĂŒr vorgesehenen BehĂ€lter wegzuwerfen, die Notdurft auĂerhalb der Toilettenanlagen zu verrichten, die Brunnenanlagen fĂŒr das Waschen von WĂ€sche oder Geschirr zu benutzen, Feuerstellen anzulegen oder Griller in Betrieb zu nehmen, zu campen sowie Zelte und Pavillons aufzustellen.
DarĂŒber hinaus soll auf den Wegen und RasenflĂ€chen das Fahren, Halten und Parken von Fahrzeugen verboten sein, ebenso wie das Betreten und Befahren von PflanzungsflĂ€chen (Ausnahme: Liegen und Verweilen zur Erholung auf RasenflĂ€chen). Auch das Baden von BĂŒrgern und das Badenlassen von Hunden im Seerosenteich im Volksgarten ist laut Verordnung nicht erlaubt. Ballspiele sind nur auf den dafĂŒr bestimmten oder gekennzeichneten Bereichen gestattet. Ausgenommen sind (Klein)-Kinder, sofern keine unzumutbare BelĂ€stigung mit dem Ballspielen verbunden ist.
Auf Kinder- und JugendspielplĂ€tzen soll das Rauchen laut Verordnung verboten sein. Ebenso verboten wird dort (inklusive 20 Meter auĂerhalb) der Konsum von Alkohol und der Aufenthalt von alkoholisierten Personen. Davon ausgenommen sind Gewerbebetriebe sowie Veranstaltungen und MĂ€rkte/GelegenheitsmĂ€rkte.
Nach dem Inkrafttreten soll die GrĂŒnanlagen-Verordnung von den Mitarbeitern der Ordnungswache Wels GmbH â und gegebenenfalls auch von durch die Stadt Wels bestellten Organen der öffentlichen Aufsicht â kontrolliert werden. VerstöĂe dagegen können jeweils mit einer Geldstrafe von bis zu 218 Euro oder einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft werden.
Zitat
VizebĂŒrgermeister Gerhard KroiĂ (StadtgĂ€rtnerei): âMit der GrĂŒnanlagen-Verordnung möchten wir Regeln aufstellen, die in allen stĂ€dtischen Park- und GrĂŒnanlagen sowie auf öffentlichen SpielplĂ€tzen gelten. Dann ist fĂŒr jeden BĂŒrger klar ersichtlich, was dort erlaubt beziehungsweise nicht erlaubt ist. Die Ordnungswache Wels wird zu Beginn aufklĂ€rend unterwegs sein, um die Besucher ĂŒber die geltenden Regeln zu informieren. Wer sich dennoch nicht daran hĂ€lt, kann finanziell bestraft und vom Ort verwiesen werden.â
Bildhinweise: Stadt Wels (bei Nennung Abdruck honorarfrei).