Weihnachtszuschuss für Personen mit geringem Einkommen
Die Stadt Wels unterstützt ihre Bürger mit geringem Einkommen mit einem Weihnachtszuschuss. Es handelt sich dabei um eine finanzielle Unterstützung für Rentner und Pensionisten, Berufstätige (mit Ausnahme von Lehrlingen und Auszubildenden) und Bezieher laufender Sozialhilfeleistungen (einschließlich Pflegekinder) oder Unterhaltsleistungen. Ebenfalls anspruchsberechtigt sind all jene Personen, die seit mindestens 1. September des laufenden Jahres Leistungen vom Arbeitsmarkservice (beispielsweise in Form von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Sonder-Notstandshilfe) beziehungsweise Kinderbetreuungsgeld von der Oö. Gebietskrankenkasse beziehen.
Die Höhe der Unterstützung beträgt 150 Euro für Haushalte, die aus einer Person bestehen. Für jede weitere im Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Person werden zusätzlich 75 Euro ausbezahlt. Zu beachten ist allerdings, dass dieser Zuschuss nur Personen gewährt wird, die EWR- beziehungsweise EU-Bürger sind und seit mindestens zwei Jahren, gerechnet ab 1. November des Jahres, in der Stadt Wels ihren ordentlichen Wohnsitz haben.
Die entsprechenden Einkommensgrenzen betragen 1.124,79 Euro bei Ein-Personen-Haushalten sowie 1.766,09 Euro bei Haushalten, die aus Ehegatten beziehungsweise Lebensgefährten bestehen. Diese Grenzen erhöhen sich pro unterhaltsberechtigter im Haushalt lebender Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe um jeweils 109 Euro.
Anträge können von Donnerstag, den 2. November bis einschließlich Donnerstag, den 30. November eingebracht werden.
- Online: Über das Antragsformular
- Persönlich: Montag bis Freitag, 08:00 bis 12:00 Uhr, Amtsgebäude Greif (Rainerstraße 2)
Bei Fragen können Sie sich gerne telefonisch unter +43 7242 235 3801 an uns wenden.
Folgende Einkommensnachweise, die bei der Antragstellung in Kopie (digital als PDF-Beilage) notwendig sind:
- ein Amtlicher Lichtbildausweis
- der Pensionsbescheid
- Lohn- und Gehaltszettel der letzten 3 Monate vor Antragstellung
- ein Gerichtsbeschluss oder Vergleich über die Höhe der Unterhaltsleistungen
- ein Nachweis über den Bezug von Leistungen des AMS oder der ÖGK
Für Bezieher der Sozialhilfe ist eine gesonderte Antragstellung nicht erforderlich. Diese werden von Amts wegen erfasst, sofern ein Anspruch besteht.