Sozialhilfe: Strenges Vorgehen gegen Sozialmissbrauch in Wels
Der Bezug von Sozialhilfe ist jedoch an klare gesetzliche Pflichten gebunden: Wer Sozialhilfe bezieht, muss im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben aktiv an der Verbesserung seiner Situation mitwirken, zumutbare Arbeitsmöglichkeiten wahrnehmen, Integrationsmaßnahmen absolvieren und seine persönlichen sowie wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig und rechtzeitig offenlegen.
Voraussetzungen für den Bezug von Sozialhilfe:
- Hauptwohnsitz in Oberösterreich,
- Staatsbürgerschaft oder Status: Österreichische Staatsbürgerschaft, EU/EWR-Bürger (als Arbeitnehmer oder nach fünf Jahren Aufenthalt) oder Drittstaatsangehörige/Asylberechtigte mit entsprechenden Aufenthaltsrechten
- Arbeitsbereitschaft: Verpflichtung zur Mitwirkung am Arbeitsmarkt
Im Februar 2026 trat eine wesentliche Novelle des OÖ. SOHAG in Kraft, die strengere Sanktionsmöglichkeiten bei der Verletzung bestimmter Pflichten vorsieht.Seit Inkrafttreten dieser Novelle hat die Behörde deutlich mehr Möglichkeiten, Pflichtverletzungen zu überprüfen.
Seit Inkrafttreten der Novelle gelten deutlich strengere Kürzungsstufen:
- Erste Stufe: Kürzung um 30 Prozent für einen Monat.
- Zweite Stufe: Kürzung um 50 Prozent für drei Monate.
- Anschließend ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Bezugssperre von bis zu sechs Monaten möglich, wenn die erforderliche Bemühungspflicht nicht nachgewiesen werden kann (z.B. mangelnde Bewerbungstätigkeit, keine Kontaktaufnahme AMS etc.).
- Zusätzlich kann bei Weitergewährungsanträgen der Richtsatz auf 50 Prozent gekürzt werden, wenn die betroffene Person ihren Verpflichtungen nicht nachkommt.
Auch bei der Verweigerung von Integrationspflichten sind Kürzungen möglich: Werden beispielsweise die erforderlichen Bemühungen um einen Arbeitsplatz verweigert und zugleich Deutschkurse nicht besucht, können die dafür vorgesehenen Kürzungen von 30 und 25 Prozent nebeneinander zur Anwendung kommen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen jeweils erfüllt sind.
Sozialhilfebezug in Wels: Aktuelle Zahlen
Entwicklung im Jahr 2026 (1. Jänner bis 13. Oktober 2026)
Personengruppe | Männer | Frauen | Gesamt |
|---|---|---|---|
Bezieher mit Aufzahlung | 230 | 243 | 473 |
Vollbezieher | 80 | 93 | 173 |
Gesamt | 310 | 336 | 646 |
Bis 13. Oktober 2026 wurden in Wels insgesamt 646 Sozialhilfebezieher ausgewiesen. Davon entfielen 473 auf Personen mit Aufzahlung und 173 auf Vollbezieher. Die durchschnittliche Sozialhilfe-Bezugsdauer betrug 23 Monate. Besonders lange Bezugsverläufe zeigen sich bei drei Personen, die jeweils bereits 189 Monate Sozialhilfe bezogen haben – das entspricht 15 Jahren und neun Monaten.
Vergleich mit dem Jahr 2025
Personengruppe | Männer | Frauen | Gesamt |
|---|---|---|---|
Bezieher mit Aufzahlung | 245 | 285 | 530 |
Vollbezieher | 98 | 88 | 186 |
Gesamt | 343 | 373 | 716 |
2025 wurden insgesamt 716 Sozialhilfebezieher ausgewiesen. Die durchschnittliche Bezugsdauer betrug 22 Monate. Bei fünf Personen lag die Bezugsdauer bei jeweils 180 Monaten, also 15 Jahren.
Finanzielle Entwicklung
Die folgenden gerundeten Beträge zeigen die Entwicklung der Sozialhilfe in Wels:
Stichtag | Ausgewiesener Betrag |
|---|---|
Bis Ende September 2026 (noch kein volles Jahr) | 1.489.000 Euro |
Ende 2025 | 2.138.000 Euro |
Ende 2024 | 2.132.000 Euro |
Ende 2023 | 1.863.000 Euro |
Ende 2022 | 1.565.000 Euro |
Wels setzt auf klare Regeln und konsequente Kontrollen
Die Stadt Wels setzt auf klare Regeln, konsequente Kontrollen und die Anwendung aller gesetzlich vorgesehenen Sanktionen bei Pflichtverletzungen. Dabei gilt: Nicht jede Pflichtverletzung ist automatisch Sozialbetrug. Entscheidend sind die jeweiligen Umstände und die gesetzlichen Voraussetzungen. Wo ein missbräuchlicher Bezug oder eine Verletzung von Mitwirkungspflichten vorliegt, werden die vorgesehenen Konsequenzen streng umgesetzt.
Zur Kontrolle der im Sozialhilfe-Antrag gemachten Angaben und zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Sozialhilfe führt die Stadt Wels Vor-Ort-Kontrollen bei Sozialhilfe-Empfängern durch. Diese werden von einem Mitarbeiter der Abteilung Soziales sowie zwei Mitarbeitern der Ordnungswache Stadt Wels GmbH vorgenommen. Die Klienten werden dabei nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Es kommt aber auch immer wieder zu Meldungen aus dem Umfeld von Klienten, denen die Stadt Wels nachgeht. Grundsätzlich wird versucht, jeden Klienten während eines laufenden Bescheids zu besuchen. 2026 fanden bis September 97 Hausbesuche statt.
Bei diesen Besuchen wird eine Vielzahl von Kriterien überprüft, um die widmungsgemäße Verwendung der Sozialhilfe sicherzustellen (Scheinmeldungen, Vermögensangaben, etwaige Langzeitaufenthalte im Ausland etc.). Ziel dabei ist immer Beratung und Aufklärung, aber natürlich auch das Abstellen von Sozialhilfemissbrauch.
Praxisbeispiele aus den Hausbesuchen:
Fall 1: Kontrolle bei einem Klienten, der seit längerem Sozialhilfe bezieht. Trotz mehrmaliger Besuche wurde er nicht angetroffen. Letztlich wurde festgestellt, dass der Klient oft wochenlang in der Türkei ist. Die Sozialhilfe wurde rückverrechnet und der Klient angezeigt.
Fall 2: Durch mehrmaliges Nichtantreffen bei den Hausbesuchen wurde festgestellt, dass der Klient ohne Meldung an die Behörde ein Haus im Kosovo besitzt und dort auch eine Pension bezieht. Der Sozialhilfe-Bezug wurde eingestellt und der Klient angezeigt. Die Rückforderung von knapp 9.000 Euro wurde in Raten abbezahlt.
Bei einem negativen Bescheid oder der Kürzung der Sozialhilfe können Bürger diese Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht OÖ beeinspruchen. Die bisherigen Verfahren zeigen, dass die Entscheidungen der Stadt Wels in zahlreichen Fällen Bestand hatten.
Im Jahr 2026 gab es bisher 13 Beschwerden gegen Sozialhilfebescheide, wobei 76 Prozent dieser Verfahren zugunsten der Stadt Wels ausgegangen sind.
Hilfe zur Arbeit
Das Projekt „Hilfe zur Arbeit“ im Rahmen der Sozialhilfe unterstützt Menschen, die sich in einer schwierigen sozialen oder finanziellen Lebenssituation befinden, dabei, wieder Zugang zum Arbeitsmarkt zu finden. Ziel ist es, die Teilnehmenden durch individuelle Beratung, Begleitung und gezielte Maßnahmen bei der beruflichen und sozialen Integration zu unterstützen.
Dabei werden vorhandene Fähigkeiten und Ressourcen gestärkt, persönliche Herausforderungen berücksichtigt und gemeinsam Perspektiven für eine berufliche Zukunft entwickelt. Das Projekt soll den Betroffenen helfen, ihre Selbstständigkeit zu fördern, ihre Lebenssituation nachhaltig zu verbessern und langfristig ein eigenständiges Leben zu führen.
2025 wurden in zahlreichen städtischen Einrichtungen (Tierheim, Museen, Stadtbücherei, Friedhof, Straßenreinigung, Stadtgärtnerei, Kultur, OÖ) sowie bei der OÖ Tafel, dem Sozialen Wohnservice sowie dem Unternehmen REWE Arbeitsplätze geschaffen, um Sozialhilfe-Empfänger wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Aktuell sind neun Personen bei der Stadt Wels sowie jeweils eine Person beim Sozialen Wohnservice beziehungsweise der OÖ Tafel beschäftigt. Vier Personen konnten nach dem Projekt „Hilfe zur Arbeit“ fix übernommen werden, neun Personen wurde nach der Arbeitsverweigerung/Kündigung die Sozialhilfe gekürzt beziehungsweise eingestellt.
Exkurs: Mitwirkungs- und Meldepflichten
Der Bezug von Sozialhilfe setzt voraus, dass die gesetzlichen Mitwirkungs- und Meldepflichten eingehalten werden. Dazu gehören insbesondere:
Arbeitsaufnahme und Arbeitssuche
- Zumutbare Arbeitsangebote dürfen nicht ohne rechtfertigenden Grund abgelehnt werden.
- Die erforderlichen Bemühungen um einen Arbeitsplatz müssen nachgewiesen werden.
- Die Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Integration, einschließlich „Hilfe zur Arbeit“, ist im Rahmen der geltenden Verpflichtungen sicherzustellen.
- Eine Arbeitsaufnahme ist der zuständigen Stelle zu melden.
Integration und Deutschkenntnisse
- Vorgeschriebene Integrationsmaßnahmen sind wahrzunehmen.
- Die Teilnahme an verpflichtenden Deutschkursen ist sicherzustellen.
- Bei Verweigerung können die gesetzlich vorgesehenen Kürzungen zur Anwendung kommen.
Verpflichtendes Case Management
Ein wesentlicher Bestandteil ist die verpflichtende Teilnahme am Case Management. Dieses soll die individuelle Situation erfassen, notwendige Schritte vereinbaren und den Weg in Richtung Arbeitsmarkt und eigenständige Lebensführung unterstützen. Wer die Teilnahme verweigert oder trotz entsprechender Verpflichtung nicht zielführend mitwirkt, muss im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen mit Leistungskürzungen rechnen. Case Management ist damit sowohl ein Unterstützungsinstrument als auch ein verbindlicher Bestandteil der Mitwirkungspflichten.
Meldepflichten und Aufenthalte außerhalb Oberösterreichs
Sozialhilfebezieher müssen Änderungen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse rechtzeitig bekannt geben. Grundsätzlich ist die gesetzliche Meldefrist von 14 Tagen zu beachten; bei bestimmten Änderungen können besondere oder unmittelbar geltende Meldepflichten bestehen.
Zu den relevanten Sachverhalten zählen insbesondere:
- Aufnahme einer Beschäftigung oder sonstige Änderungen der Einkommensverhältnisse.
- Einzug oder Hinzukommen von Mitbewohnern.
- Aufenthalte außerhalb Österreichs bzw. außerhalb OÖ, soweit diese meldepflichtig sind.
- Sonstige Änderungen, die für den Anspruch oder die Höhe der Sozialhilfe relevant sind.
Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Meldepflichten kommen die vorgesehenen Konsequenzen zur Anwendung. Für Aufenthalte außerhalb Oberösterreichs und Auslandsreisen gelten besondere Vorgaben. Nach vorliegenden Angaben sind solche Aufenthalte grundsätzlich vorher zu melden. Bei Einhaltung der Voraussetzungen sind Erholungsaufenthalte bis zu zwei Wochen möglich. Wer öffentliche Leistungen erhält, muss seine Anspruchsvoraussetzungen transparent halten. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Sozialhilfe jenen zugutekommt, die tatsächlich anspruchsberechtigt sind.
Ansprüche gegen Dritte: Erst vorhandene Ansprüche ausschöpfen
Ein weiterer wesentlicher Punkt betrifft die Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten. Wer beispielsweise Anspruch auf Unterhalt oder Wohnbeihilfe hat, muss die gesetzlich erforderlichen Schritte zur Geltendmachung dieser Ansprüche setzen. Wird dies nicht gemacht, kann es zur Einstellung der Sozialhilfe führen. Es geht dabei um einen klaren Grundsatz: Die Sozialhilfe soll dort unterstützen, wo die eigenen Mittel und vorrangigen Ansprüche nicht ausreichen. Gesetzlich vorgesehene Ansprüche gegenüber anderen Verpflichteten dürfen daher nicht bewusst ungenutzt bleiben.
Zitate
Bürgermeister Dr. Andreas Rabl: „Sozialmissbrauch darf nicht zulasten jener Menschen gehen, die sich an die geltenden Regeln halten. Die öffentliche Hand hat die Verantwortung, Sozialleistungen korrekt und zweckgemäß einzusetzen. Wir helfen allen, die tatsächlich Unterstützung brauchen, Sozialmissbrauch stellen wir ab.“
Sozialreferentin Vizebürgermeisterin Christa Raggl-Mühlberger: „Die Sozialhilfe ist ein Schutznetz für Menschen, die unerwartet in Not geraten sind. Sie soll aber keine dauerhafte Unterstützung sein. Sozialmissbrauch ist kein Kavaliersdelikt. Wels ist sich seiner sozialen Verantwortung bewusst. Jeder der Hilfe braucht, soll diese auch erhalten, sie soll jedoch nicht missbräuchlich verwendet werden.“
Im Bild (v.l.):
Bürgermeister Dr. Andreas Rabl, Sozialreferentin Vizebürgermeisterin Christa Raggl-Mühlberger und Mag. Martin Pantlitschko (Abteilungsleiter Soziales).
Bildhinweis: Stadt Wels (bei Nennung Abdruck honorarfrei)