Energiezuschuss der Stadt Wels
Die Stadt Wels unterstĂŒtzt ihre BĂŒrger mit einem einmaligen, freiwilligen Energiezuschuss in der Höhe von 100 Euro pro Haushalt.
Anspruchsberechtigt sind Personen mit eigenem Haushalt, die seit zumindest 1. November 2023 ihren stĂ€ndigen Hauptwohnsitz in Wels haben und folgendes Monatseinkommen im JĂ€nner 2024 pro Haushalt nicht ĂŒberschreiten:
- Ein-Personen-Haushalt: 1.950 Euro netto
- Mehr-Personen-Haushalt: 2.800 Euro netto
Die Einkommensgrenze erhöht sich um 120 Euro netto pro im gemeinsamen Haushalt lebendem Kind.
Nicht anspruchsberechtigt sind (wie in den jeweiligen Gesetzen definiert) Asylwerber, subsidiĂ€r Schutzberechtige, Vertriebene, Bewohner von zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, die im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden (z.B. Senioreneinrichtungen), in FrauenhĂ€usern, Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, Ăbergangswohneinrichtungen o.Ă€. lebende Personen sowie Strafgefangene und Untergebrachte in Justizanstalten.
AntrĂ€ge fĂŒr den Energiezuschuss
- Online: Freitag, 1. MĂ€rz bis Dienstag, 30. April ĂŒber das Antragsformular
- Persönlich: Freitag, 1. MĂ€rz bis Freitag, 29. MĂ€rz im neuen ParteienverkehrsbĂŒro der Dienststelle Sozialservice und Frauen (Rathaus, Stadtplatz 4, Eingang Sozialservice)
Bei Fragen können Sie sich gerne telefonisch unter +43 7242 235 3801 an uns wenden.
Auszahlung des Energiezuschusses
Die Auszahlung des Energiezuschusses erfolgt mit der postalischen Zusendung eines Gutscheines, der bei der eww Gruppe im Kundencenter eingelöst werden kann. Wichtig: SozialhilfeempfĂ€nger und Weihnachtszuschuss-EmpfĂ€nger mĂŒssen keinen Antrag stellen â sie erhalten den Energiezuschuss automatisch.
Folgende Einkommensnachweise, die bei der Antragstellung in Kopie (digital als PDF-Beilage) notwendig sind:
- ein Amtlicher Lichtbildausweis
- der Pensionsbescheid 2024
- der Pflegegeldbescheid 2024
- Lohn- und Gehaltszettel JÀnner 2024, bei SelbststÀndigen wird der letzte Einkommensnachweis akzeptiert
- ein Gerichtsbeschluss oder Vergleich ĂŒber die Höhe der Unterhaltsleistungen
- ein Nachweis ĂŒber den Bezug von Leistungen des AMS oder der ĂGK
FĂŒr Bezieher des Weihnachtszuschusses 2023 der Sozialhilfe ist eine gesonderte Antragstellung nicht erforderlich. Diese werden von Amts wegen erfasst, sofern ein Anspruch besteht.