BeschlĂŒsse aus dem Welser Gemeinderat
Nach dem Vorbild anderer österreichischer StĂ€dte wie beispielsweise Steyr und Villach sollen auch fĂŒr die Stadt Wels einheitliche Rahmenbedingungen fĂŒr StraĂenmusik-Darbietungen geschaffen werden. Durch die mit Stimmenmehrheit beschlossene StraĂenmusikordnung werden Zonen definiert, in denen die AusĂŒbung von StraĂenmusik erlaubt ist. Diese befinden sich am Stadtplatz, in den FuĂgĂ€ngerzonen Schmidtgasse und BĂ€ckergasse, am Kaiser-Josef-Platz, am Zentralen MarktgelĂ€nde sowie in der Pfarrgasse und der BahnhofstraĂe. FĂŒr die genannten Zonen werden MindestabstĂ€nde zu GeschĂ€ftseingĂ€ngen, Hauseinfahrten und Haltestellen sowie definierte Spielzeiten und BeschrĂ€nkungen der GruppengröĂe festgelegt. Mit der StraĂenmusikordnung soll zum einen die Innenstadt belebt, und zum anderen Anrainer und Wirtschaftstreibende der Innenstadt vor etwaigen BelĂ€stigungen geschĂŒtzt werden.
Im Oktober 2020 beschloss der Gemeinderat das Kulturleitbild und den Kulturentwicklungsplan der Stadt Wels. Darin wurde festgehalten, Richtlinien fĂŒr den zu installierenden Kultur- und Förderbeirat zu erlassen. Das aus sieben Mitgliedern bestehende Gremium soll zukĂŒnftig fĂŒr Förderungen ab 2.000 Euro eine Empfehlung abgeben und bei Bedarf in die Umsetzung der MaĂnahmen des Kulturentwicklungsplanes miteingebunden werden. Die Mitglieder sollen â soweit möglich â die Welser Bevölkerung widerspiegeln, die Suche der Kandidaten erfolgt ĂŒber eine Ausschreibung im Amtsblatt der Stadt Wels. Die Beschlussfassung der Richtlinien fĂŒr den Kultur- und Förderbeirat erfolgte am Montag, 31. Mai einstimmig.
Einstimmig wurde eine unentgeltliche GrundstĂŒcksabtretung an die Stadt Wels beschlossen. Auf der im Stadtteil Pernau gelegenen FlĂ€che sĂŒdlich der MĂŒhlstraĂe soll ĂŒber einen Wettbewerb ein Wohnbauprojekt verwirklicht werden. FĂŒr die von der Stadt Wels zu errichtenden VerkehrsflĂ€chen sowie fĂŒr eine Parkanlage wird der Stadt von der EigentĂŒmerin die dafĂŒr notwendige GrundflĂ€che im AusmaĂ von knapp 15.400 Quadratmetern in Zusammenhang mit der fĂŒr das Nutzungsvorhaben erforderliche Umwidmung unentgeltlich ĂŒbertragen.