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(Containeraufstellung, Grabarbeiten, Materiallagerung, Baustelleneinrichtung usw.)
Wird durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt, so ist dafür unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung der Behörde erforderlich.
Der Antrag auf Bewilligung ist vom Bauführer unter Bekanntgabe des verantwortlichen Bauleiters (Telefonnummer Firma, Bauleiter) zu stellen.
Bauführer ist derjenige, der die Arbeiten in eigener Verantwortung durchführt. Üblicherweise ist der Bauführer eine physische oder juristische Person, die zur Durchführung von Arbeiten gesetzlich befugt ist und im Auftrag des Bauherrn die Arbeiten auf oder neben der Straße eigenverantwortlich durchführt. Es kann sich dabei aber auch um den Bauherrn selbst handeln (z.B. Materialablagerung auf öffentlichen Verkehrsflächen).
Die Verpflichtung zur Kennzeichnung und Absicherung einer Baustelle trifft den Bauführer bzw. den Bewilligungsinhaber.
Das Ansuchen hat Folgendes zu enthalten:
Planunterlagen aus der die Art der Arbeiten (Verlegung von Gas-, Wasser-, Strom- oder Fernsprechleitungen sowie Aufstellen von Baugerüsten, Baukränen und Baumaschinen sowie die Lagerung von Baumaterial etc.) hervorgeht.
Der erforderliche Platzbedarf ist unter Berücksichtigung (Größe, Art und Umfang) von Baugeräten, Baugerüsten, Baukränen und Baumaschinen anzugeben.
Darüber hinaus ist von Bedeutung, ob in der Straße (in welcher Fahrtrichtung) bzw. auf Gehsteigen, Radwegen oder Parkflächen gearbeitet wird. Die vorhandene Straßenbreite (Gehsteig, Parkspur, Fahrbahn) ist anzugeben.
Im Ansuchen ist der zeitliche Baubeginn und die Baudauer bekanntzugeben.
Anträge sind mindestens zwei Wochen vor den beabsichtigten Arbeiten einzureichen.
Gebühr:
Zusätzlich können Anträge persönlich bei den sogenannten "Inhouse-Terminen" jeweils Dienstag und Donnerstag von 09.00 - 11.00 Uhr in der Dst. Verkehrsrecht, Pfarrgasse 25, 1. Stock, Zi.Nr. 105, eingebracht werden. Bei Vorlage vollständiger Unterlagen bzw. ausreichender Beschreibung des Arbeitsablaufes kann die Bewilligung innerhalb 1 - 2 Arbeitstage erteilt werden. Bei persönlicher Abholung des Bescheides mit gleichzeitigem Rechtsmittelverzicht können die Arbeiten unverzüglich begonnen werden.
€ 13,20 Eingabegebühr für Ansuchen
€ 29,80 (€ 29,00) Verwaltungsabgabe für Bescheiderlassung auf Gemeindestraßen (auf Landesstraßen)
Hinweis:
Ansprechpartner:
Elke Winkler
Telefon: 07242/235-5980
FAX: 07242/235-3620
e-mail: verkr@wels.gv.at
Harald Metesch
Telefon: 07242/235-5940
FAX: 07242/235-3620
e-mail: verkr@wels.gv.at
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(Schülerlotsen, Elternlotsen)
Schülerlotsen (§ 29a StVO 1960)
Die Bestellung von Schüler als Schülerlotsen erfolgt über Vorschlag der Schulleitung durch die zuständige Straßenpolizeibehörde.Elternlotsen (§ 97a StVO 1960)
Diese Art der Schulwegsicherung kann entweder auf Antrag der Leitung einer Schule bzw. eines Kindergartens oder von Amts wegen eingeführt werden.
Derzeit wird an insgesamt drei Standorten in Wels im Bereich der Volksschulen Neustadt, Pernau und Lichtenegg, die Schulwegsicherung von Elternlotsen (Eltern, Großeltern) durchgeführt. Diese sogenannten „Schulwegpolizisten" versehen ihren Dienst jeweils zu Schulbeginn. Für diese Tätigkeit haben sich insgesamt 60 Personen ehrenamtlich und unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Insgesamt 40 sogenannte "Schülerlotsen" der Hauptschulen Vogelweide und Rainerstraße versehen ehrenamtlich und unentgeltlich ihren freiwilligen Schulwegsicherungsdienst. Diese Tätigkeit ist ein wertvoller Beitrag der Schüler zur Hebung der Verkehrssicherheit.
Die Einschulung der Eltern- und Schülerlotsen erfolgt durch die Bundespolizeidirektion Wels.
Der Magistrat der Stadt Wels stellt die Ausweise aus und übernimmt auch die Ausrüstungskosten. Die Schüler- und Elternlotsen werden ständig betreut.
Ansprechpartner:
Harald Metesch
Telefon: 07242/235-5940
FAX: 07242/235-3620
e-mail: verkr@wels.gv.at
Jährliche Durchführung der Radfahrprüfung und Ausstellung der Radfahrausweise für alle Welser Schüler im 10. Lebensjahr.
Mit der bestandenen Radfahrprüfung, die in Zusammenarbeit mit den Lehrkräften und der Bundespolizeidirektion Wels abgewickelt wird, erhalten die Kinder den Radfahrausweis, mit dem sie ab dem vollendeten 10. Lebensjahr ein Fahrrad ohne Begleitperson lenken dürfen.
Ansprechpartner:
Anita Friedwagner
Tel. 07242/235-5960
Fax: 07242/235-3620
e-mail verkr@wels.gv.at
Werbung - Benützung öffentlicher Verkehrsflächen
Für die Benützung von Straßen (dazu gehört auch der Gehsteig), einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken (z.B. Anbringung von Firmenhinweis- und Werbetafeln etc.) ist eine straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich.
Wesentliche Voraussetzungen für die Genehmigung zur Anbringung von Firmenhinweis- und Werbetafeln sind, dass durch sie die freie Sicht über den Verlauf der Straße oder auf Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs nicht verdeckt oder behindert oder die Wirkung solcher Einrichtungen nicht herabgemindert wird und nicht auf Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs wie z.B. auf Standsäulen von Straßenverkehrszeichen, von Straßenbenennungstafeln, auf Verkehrsampeln etc. angebracht bzw. befestigt werden.
Grundvoraussetzung für die Erteilung der straßenpolizeilichen Bewilligung ist die Zustimmung
des Straßenerhalters bzw. Grundeigentümers (Dst. Stadt- und Verkehrsplanung, Frau Ahelger, Tel.Nr. 07242/235/DW 3380).
Auf Landesstraßen ist gesondert beim Land Oberösterreich, Straßenmeisterei Wels, 4600 Wels, Oberfeldstraße 137 (Herr Thalhammer oder Herr Scholl, Tel. Nr. 07242/45228-0) anzusuchen.
Außerhalb von Ortsgebieten sind Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten.
Firmenhinweistafeln sind entsprechend der RVS für die Ankündigung von Gewerbe und Industriebetrieben im Format von z. B. 115 x 25 mm, grüner Grund – gelbe Schrift, auszuführen.
Die Anbringung von Werbetafeln auf Lichtmasten ist über die Firma Gutenberg Werbering GesmbH, 4040 Linz, Wischerstraße 2, Tel. O732/73 82 61 zu beantragen.
Für die Anbringung von Firmenhinweistafeln kann die Bewilligung formlos beantragt werden. Zweckmäßig wäre es dem Antrag ein Foto mit eingezeichneter Hinweistafel bzw. genauen Standort (z.B. Pfarrgasse 36, Südseite) beizulegen.
Gebühr:
€ 13,20 Eingabegebühr für Ansuchen
€ 29,80 (€ 29,00) Verwaltungsabgabe pro Tafel für Bescheiderlassung auf Gemeindestraßen (auf Landesstraßen)
Ansprechpartner:
Werner Lerch
Tel. 07242/235-5870
FAX: 07242/235-3620
e-mail: verkr@wels.gv.at
Karin Hochmair
Telefon: 07242/235-5930
FAX: 07242/235-3620
e-mail: verkr@wels.gv.at
Ausästung
Durch Bäume, Sträucher, Hecken die in den Lichtraum der Straße (einschließlich Gehsteig) ragen, kann die Verkehrssicherheit insbesondere
- die freie Sicht über den Straßenverlauf
- Einrichtungen zur Regelung bzw. Sicherung des Verkehrs dienenden Anlagen (z.B. Verkehrszeichen)
- die Benützung der Straßen (Gehsteig) einschließlich der auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehr dienenden Anlagen (z.B. Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen)
beeinträchtigt werden.
Als freier Lichtraum ist über der Fahrbahn eine Höhe von mindestens 4,5 m und über den Gehsteig eine Höhe von mindestens 2,20 m einzuhalten. Entsprechend der StVO 1960 muss die Straße (Gehsteig) in der gesamten Breite benützbar sein.
Die Ausästung und Entfernung trifft den Eigentümer bzw. wird dieser vom Magistrat der Stadt Wels aufgefordert, dieser Verpflichtung nachzukommen.
Ansprechpartner:
Werner Lerch
Tel. 07242/235-5870
FAX: 07242/235-3620
e-mail: verkr@wels.gv.at
Vor der Aufstellung von Verkehrsverboten oder -geboten, die durch Verkehrszeichen (wie z.B. Halteverboten, Kurzparkzonen, Fahrverboten, Einbahnstraßen, Radfahranlagen) ersichtlich gemacht werden, ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen.
Im Verfahren sind die Polizei, der Straßenerhalter und berufliche Interessensvertretungen, wenn deren Mitglieder von der Maßnahme betroffen sind (Wirtschafts- und Arbeiterkammer in fast allen Fällen, Landwirtschafts-, Ärztekammer und Andere nur gelegentlich), anzuhören.
Gebühr:
€ 13,20 Eingabegebühr für Ansuchen
Hinweis:
Zusätzlich zu dieser Gebühr erfolgt seitens der Dst. Gebäude- und Fuhrparkmanagement die Verrechnung der Materialkosten, der Arbeitszeit samt Fahrtkosten für Verkehrszeichen, die im Interesse bzw. wegen eines Unternehmens angebracht wurden
Ansprechpartner:
Harald Pimmingstorfer
Tel.: 07242/235-5950
FAX: 07242/235-3620
e-mail: verkr@wels.gv.at
Harald Metesch
Tel.: 07242/235-5940
FAX: 07242/235-3620
e-mail: verkr@wels.gv.at
Bei Veranstaltungen auf oder neben der Straße, für die keine Straßensperren erforderlich sind, und bei Übersiedlungen (vor allem im Zentrum) sind meist Halteverbote auf Parkflächen bzw. Parkplatzreservierungen (z.B. für Ehrengäste, Teilnehmer etc.) und fallweise auch Verkehrsumleitungen notwendig.
Dies gilt auch für sportliche Veranstaltungen auf Straßen (z.B. Radrennen, Laufveranstaltungen etc). Zuständig für die Genehmigung solcher Veranstaltungen ist in Wels die Bundespolizeidirektion Wels, Verkehrsamt (Tel. 07242-408).
Wie bei bleibenden Verkehrsmaßnahmen ist vor der Aufstellung von befristeten Halteverboten und Fahrverboten etc. ein Anhörungsverfahren durchzuführen.
Im Verfahren sind die Polizei, der Straßenerhalter und berufliche Interessensvertretungen, wenn deren Mitglieder von der Maßnahme betroffen sind (Wirtschafts- und Arbeiterkammer in fast allen Fällen, Landwirtschafts-, Ärztekammer und Andere nur gelegentlich), anzuhören.
Gebühr:
€ 13,20 Eingabegebühr für Ansuchen
Hinweis:
Zusätzlich zu dieser Gebühr wird von der Dst. Zivilrecht auch eine Benützungsgebühr laut Tarifordnung vorgeschrieben (richtet sich nach dem Ausmaß sowie nach der Dauer der Inanspruchnahme). Seitens der Dst. Gebäude- und Fuhrparkmanagement erfolgt die Verrechnung der Arbeitszeit und der Fahrtkosten für die Beistellung bzw. Aufstellung und Einholung von Verkehrszeichen und Absperrmaterial bzw. Verkehrsleiteinrichtungen
Ansprechpartner:
Werner Lerch
Tel. 07242/235-5870
FAX: 07242/235-3620
e-mail: verkr@wels.gv.at
Harald Pimmingstorfer
Tel.: 07242/235-5950
FAX: 07242/235-3620
e-mail: verkr@wels.gv.at
Für die Benützung von Straßen (dazu gehört auch ein Gehsteig oder eine Fußgängerzone, etc.) zu verkehrsfremden Zwecken, wie z.B. bei Straßensperren anlässlich von Festen ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung erforderlich.
Sollten verordnungspflichtige Begleitmaßnahmen (wie z.B. Halteverbote für die Freihaltung oder Fahrverbote etc.) notwendig sein, wird das Verordnungsverfahren miterledigt.
Grundvoraussetzung für die Erteilung der straßenpolizeilichen Bewilligung ist die Zustimmung
des Straßenerhalters bzw. Grundeigentümers (Dst. Zivilrecht, Frau Pühringer, Tel.Nr. 07242/235/DW 3380).
Auf Landesstraßen ist gesondert beim Land Oberösterreich, Straßenmeisterei Wels, 4600 Wels, Oberfeldstraße 137 (Herr Thalhammer, Tel. Nr. 07242/45228-0) anzusuchen.
Gebühr:
€ 13,20 Eingabegebühr für Ansuchen
€ 29,80 (€ 29,00) Verwaltungsabgabe für Bescheiderlassung auf Gemeindestraßen (auf Landesstraßen)
Hinweis:
Zusätzlich zu diesen Gebühren wird von der Dst. Stadt- und Verkehrsplanung auch eine Benützungsgebühr laut Tarifordnung vorgeschrieben (richtet sich nach dem Ausmaß sowie nach der Dauer der Inanspruchnahme). Seitens der Dst. Gebäude- und Fuhrparkmanagement erfolgt die Verrechnung der Arbeitszeit und der Fahrtkosten für die Beistellung bzw. Aufstellung und Einholung von Verkehrszeichen und Absperrmaterial bzw. Verkehrsleiteinrichtungen
Ansprechpartner:
Werner Lerch
Tel. 07242/235-5870
FAX: 07242/235-3620
e-mail: verkr@wels.gv.at
Harald Pimmingstorfer
Tel.: 07242/235-5950
FAX: 07242/235-3620
e-mail: verkr@wels.gv.at
Alle Haus- und Grundstückseigentümer in Ortsgebieten (Bereich zwischen den Hinweiszeichen „Ortsgebiet" und „Ortsende" gem. § 53 Abs. 1 Z. 17a und 17b StVO) sind von Gesetzes wegen verpflichtet, die dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige, Geh- und Radwege, Gehwege sowie Stiegenanlagen entlang der gesamten Liegenschaft, die nicht mehr als 3 m von diesen Verkehrsflächen entfernt sind, rechtzeitig von Schnee und Verunreinigungen zu säubern.
Ist ein Gehsteig breiter als 3 m, so besteht keine gesetzliche Verpflichtung den darüber hinausgehenden Teil des Gehsteiges von Schnee und Verunreinigungen zu säubern.
In Fußgängerzonen oder Wohnstraßen ohne Gehsteig sowie in Straßen ohne Gehsteig ist der Straßenrand in einer Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Dies gilt auch für die Eigentümer von Verkaufshütten.
Die angeführten Flächen müssen an Werktagen von 6 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 7 bis 20 Uhr gesäubert und gestreut werden. Dieser Zeitraum ist in Wels gegenüber der im Gesetz (täglich von 6 bis 22 Uhr) vorgesehen Zeiten gem. § 93 Abs. 4 lit. a StVO 1960) eingeschränkt. Grundsätzlich soll der gekehrte Schnee von den Hauszufahrten oder Grundstücken auf der eigenen Liegenschaft deponiert werden und nicht auf der Straße oder dem Gehsteig landen.
Geschieht dies nicht und es kommt zu Unfällen, drohen den Liegenschaftseigentümern neben der zivilrechtlichen Haftung auch strafrechtliche Verfolgungen, vor denen es keinen Versicherungsschutz gibt.
Das Ablagern des Schnees von Privatgrund (aus Häusern oder Grundstücken) auf der Straße oder dem Gehsteig ist nur nach vorherigem Einholen einer behördlichen Bewilligung (§ 93 Abs 6 StVO 1960) des Magistrates der Stadt Wels erlaubt.
Die Schneeräumung der Radwege wird vom Magistrat in der Zeit von 6 bis 20 Uhr durchgeführt.
Wichtig für die Hauseigentümer im Verlauf von Geh- und Radwegen:
Ist ein Geh- und Radweg, bei dem der Fußgänger- und Radfahrerverkehr getrennt geführt ist (dies ist durch Beschilderung und „Sperrlinie" ersichtlich) so ist der für den Fußgängerverkehr bestimmte Teil zu säubern und zu bestreuen. Die Hauseigentümer haben den Schnee vom „Gehweg" auf den „Radweg" zu befördern, von wo er sodann vom Magistrat beseitigt wird.
Sollte der „Radweg" durch den Magistrat zeitlich schon vor dem „Gehweg" geräumt worden sein, werden die Hauseigentümer ersucht, den Schnee des „Gehweges" über den bereits geräumten „Radweg" zu befördern.
Ist ein Geh- und Radweg gemeinsam (ohne"Sperrlinie") zu benützen, so ist der an die Straße angrenzende Rand in einer Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen.
Die Pflichten der Liegenschaftseigentümer (Anrainer) gründen sich auf § 93 Straßenverkehrsordnung 1960.
Der vollständige Gesetzestext kann im Internet unter www.ris.bka.gv.at
(Pfad: Bundesrecht geltende Fassung – Eingabe „StVO" in Suchworte und „93" in Paragraph – Suche starten – Straßenverkehrsordnung 1960) nachgelesen werden.
Ansprechpartner:
Harald Pimmingstorfer
Tel.: 07242/235-5950
FAX: 07242/235-3620
e-mail: verkr@wels.gv.at
Erteilung der Bewilligung für die Errichtung, den Betrieb und die Standortverlegung von Fahrschulen
Zustimmung hinsichtlich der Verwendung von Schulfahrzeugen
Erteilung der Berechtigung, als Fahrlehrer bzw. Fahrschullehrer Unterricht zu erteilen
Ausstellung von Fahrlehrer- und Fahrschullehrerausweisen
Ansprechpartner:
Barbara Prettenthaler
Tel. 07242/235-5970
Fax: 07242/235/3620
e-mail verkr@wels.gv.at
Verwaltungsstrafverfahren
Strafbehörde in Teilbereichen von
- Straßenverkehrsordnung
- Kraftfahrgesetz
- Kraftfahrliniengesetz
- Güterbeförderungsgesetz
- Containersicherheitsgesetz
- Luftfahrtgesetz
- Schifffahrtsrecht
- Eisenbahnrecht
Ansprechpartner:
Barbara Prettenthaler
Telefon: 07242/235-5970
FAX: 07242/235-3620
e-mail: verkr@wels.gv.at
Harald Pimmingstorfer
Tel. 07242/235-5950
Fax: 07242/235/3620
e-mail verkr@wels.gv.at
Im Zuständigkeitsbereich der Stadt Wels befinden sich auf Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen insgesamt 35 Verkehrslichtsignalanlagen und 18 Blinklichtanlagen.
Für die Verkehrslichtsignalanlagen auf der Osttangente B137/138 sowie in Teilbereichen der B 1 ist das Amt der oö. Landesregierung zuständig.
Über Auftrag der Stadt Wels werden Ampelstörungen von den Firmen EWWAG und Siemens AG behoben.
Ansprechpartner:
Harald Metesch
Telefon: 07242/235-5940
FAX: 07242/235-3620
e-mail: verkr@wels.gv.at
Die Anbringung bzw. Erneuerung von Bodenmarkierungen auf öffentlichen Verkehrsflächen im Stadtgebiet von Wels umfasst im wesentlichen Schutzwege, Radwege, Längsmarkierungen (Rand-, Leit-, und Sperrlinien), Sperrflächen, Parkflächen, Kurzparkzonen, Fahrbahnaufschriften, Piktogramme und Symbole.
Aus Umweltschutzgründen werden bleifreie Bodenmarkierungsmaterialien verwendet.
Für die Neuanbringung von Bodenmarkierungen (wie z.B. Schutzwege, Haltelinien usw.) ist eine straßenverkehrsrechtliche Verordnung zu erlassen.
Die Kosten für Bodenmarkierungen, die im privaten Interesse auf öffentlichen Verkehrsflächen angebracht werden sollen, sind vom Antragsteller zu tragen (z.B. Markierung der Einfahrt ca. € 40,--).
Ansuchen
für Bodenmarkierungen können schriftlich oder per e-mail eingebracht werden.
Ansprechpartner:
Harald Metesch
Telefon: 07242/235-5940
FAX: 07242/235-3620
e-mail: verkr@wels.gv.at