| Dienststelle Standesamt und Staatsbürgerschaft: |
| | | Leiter: | Franz LINDENBAUER | |
| Stellvertreterin: | Lydia ADLER | |
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| Adresse: | Stadtplatz 1, Zi.Nr. 176, 177, 183, A-4600 Wels | |
| Telefon: | +43 7242 235 3410 | |
| FAX: | +43 7242 235 4830 | |
| E-Mail: | sta@wels.gv.at | |
| | | Wir sind für Sie erreichbar: sh. Öffnungszeiten..
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Produkte/Leistungen-Formulare:
Standesamt und Staatsbürgerschaft
Unsere Aufgaben:
Ermittlungen der Ehefähigkeit
Ehefähigkeitszeugnisse
Eheschließungen
Wiederannahme früherer Namen
Ledigenbescheinigungen
Neubeurkundungen von Personenstandsfällen im Ausland
Ansprechpartner:
Zi.Nr. 177
Franz LINDENBAUER
Telefon: 07242/235-3410
FAX: 07242/235-4830
e-mail: sta@wels.gv.at
Lydia ADLER
Telefon: 07242/235-3420
FAX: 07242/235-4830
e-mail: sta@wels.gv.at
Beurkundung von Geburten
Geburtsurkunden und Bestätigungen
Geburtenbuchabschriften
Heiratsurkunden
Beurkundung von Sterbefällen
Sterbeurkunden
Ansprechpartner:
Zi.Nr. 176
Verena AIGNER
Telefon: 07242/235-3400
FAX: 07242/235-4830
e-mail: sta@wels.gv.at
Michaela HOFFMANN
Telefon: 07242/235-3370
FAX: 07242/235-4830
e-mail: sta@wels.gv.at
Staatsbürgerschaftsnachweise
Ansuchen um Verleihung der österr. Staatsbürgerschaft
Namensänderungen
Behördliche Vornamensänderungen
Behördliche Familiennamensänderungen
Entgegennahme von Erklärungen des Kirchenaustrittes
Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft
Ansprechpartnerin:
Zi.Nr. 183
Karin HEIMANN
Telefon: 07242/235-4220
FAX: 07242/235-4830
e-mail: sta@wels.gv.at
Ehe-Angelegenheiten
Ermittlung der Ehefähigkeit:
Verfahren muss am Wohnsitz eines der beiden Verlobten unter gleichzeitiger Anwesenheit beider Verlobten durchgeführt werden.
Benötigte Urkunden:
Neu ausgestellte Geburtenbuchabschrift - erhältlich am Standesamt des Geburtsortes
Staatsbürgerschaftsnachweis - bei Fremden der Reisepass
Heiratsurkunden aller Vorehen
Nachweis der Auflösung aller Vorehen (Scheidungsbeschlüsse bzw. Sterbeurkunden)
Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder
Nachweis der akad.. Grade
Lichtbildausweis
Kosten: ca. € 50,-- - muss bei Anmeldung der Ehe entrichtet werden.
Bei fremder Staatsangehörigkeit werden zusätzliche Urkunden wie Ehefähigkeitszeugnis oder Ledigenbescheinigung sowie neue internationale Geburtsurkunden, fallweise mit Apostille oder diplomatischer Beglaubigung benötigt. Es wird um telef. Anfrage gebeten (07242/235/3410 oder 3420).
Apostille = Beglaubigung der Unterschrift der ausländischen Urkunde durch die übergeordnete Behörde im Ausland.
Diplomatische Beglaubigung = Beglaubigung der Unterschrift des Legalisationsvermerkes (= Bestätigung der Echtheit der Apostille auf der Urkunde durch das Aussenministerium des Ausstellungslandes) auf der ausländischen Urkunde durch die Österreichische Botschaft im Ausstellungsland.
Übersetzungen dürfen nur von einem in Österreich gerichtlich beeideten Dolmetsch anerkannt werden.
Ehefähigkeitszeugnis:
Wird vom Wohnsitzstandesamt ausgestellt. Benötigen ÖsterreicherInnen für die Eheschließung im Ausland. Vorher muss das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit durchgeführt werden - siehe oben.
Ledigenbescheinigungen:
Wird vom Standesamt des Geburtsortes in Verbindung mit einer neuen Abschrift aus dem Geburtenbuch ausgestellt. Wird in manchen Staaten anstelle des Ehefähigkeitszeugnisses (siehe oben) verlangt. Die persönliche Vorsprache unter Mitnahme eines amtlichen Lichtbildausweises ist unbedingt erforderlich.
Kosten: € 24,--.
Eheschließung:
Kann bei jedem Standesamt erfolgen. Vorher muss das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit am Wohnsitzstandesamt durchgeführt werden. Nach positivem Abschluss des Verfahrens wird der Akt dem Eheschließungsstandesamt übersandt. Nach Durchführung der Trauung überreicht der Standesbeamte 2 Heiratsurkunden. Bei Eheschließung von fremden Staatsbürgern wird eine internationale Heiratsurkunde (= 10-sprachiges Formular) ausgestellt.
In Wels finden Trauungen Montag bis Samstag zwischen 08.00 und 12.00 im Trauungssaal im Rathaus, Stadtplatz 1, 1. Stock, Zi.Nr. 102 statt.
Sondertrauungen (Gebühr € 304,50) sind in Wels im Minoritenkloster, im Stadttheater Wels oder ähnlichen, anmietbaren und für Trauungen geeigneten Räumlichkeiten nur Samstag zwischen 13.00 und 17.00 Uhr möglich.
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Informationen zum Thema Heirat finden Sie auch
im elektronischen Amtshelfer Help.gv.at! -->
Namen-Angelegenheiten
Wiederannahme früherer Namen:
Nach Auflösung der Ehe gibt es für österreichische Staatsbürger die Möglichkeit, den vor der Ehe rechtmäßig geführten Familiennamen wieder anzunehmen. Die persönliche Vorsprache unter Mitnahme eines amtlichen Lichtbildausweises ist unbedingt erforderlich
Benötigte Urkunden:
Heiratsurkunde der letzten Ehe
Nachweis der Auflösung der Ehe
Staatsbürgerschaftsnachweis
Geburtsurkunde
Lichtbildausweis
Die Wiederannahme eines früheren Ehenamens ist nur möglich, wenn aus dieser Ehe gemeinsame Kinder vorhanden sind.
In diesem Fall werden zusätzlich benötigt:
Heiratsurkunde der vorangegangenen Ehe
Nachweis der Auflösung
Neu ausgestellte Geburtenbuchabschrift eines gemeinsamen Kindes aus dieser Ehe
Kosten: € 28,30.
Fremden Staatsangehörigen wird empfohlen, bei Ihrer Vertretungsbehörde anzufragen.
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Neubeurkundungen von Personenstandsfällen im Ausland
Nach Geburt, Eheschließung oder Tod von ÖsterreicherInnen im Ausland besteht die Möglichkeit, den Personenstandsfall beim Standesamt Wien-Innere Stadt neu eintragen zulassen. Dies wird dann der Fall sein, wenn aus dem betreffenden Staat keine, den österreichischen Vorschriften entsprechende, Urkunde erhältlich ist.
Zuständig für die Beurkundung des Antrages ist das Wohnsitzstandesamt . Das Wohnsitzstandesamt leitet den Antrag weiter an das Standesamt Wien-Innere Stadt. Von dort wird nach Eintragung und
Vergebührung die Urkunde zugesandt.
Folgende Urkunden werden benötigt:
Ausländische Urkunde mit Apostille und Übersetzung durch gerichtlich beeideten Dolmetsch in Österreich
Staatsbürgeschaftsnachweis
Lichtbildausweis
Bei Eintragung einer Geburt zusätzlich Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Eltern
Antragsgebühr: € 15,30.
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Geburten
Beurkundung von Geburten:
Bei Geburt im Krankenhaus wird die Geburt vom Krankenhaus schriftlich dem Standesamt des Geburtsortes mitgeteilt. Wenn Sie alle erforderlichen Urkunden bereits im Krankenhaus abgeben und den oder die Vornamen für das neugeborene Kind angeben, wird dies dem Standesamt weitergeleitet und das Standesamt kann die Beurkundung vorbereiten. Sie verkürzen so Ihre Wartezeit.
Findet die Geburt nicht im Krankenhaus statt, ist der Arzt oder die Hebamme die bei der Geburt zugegen sind, zur Anzeige der Geburt an das Standesamt verpflichtet.
Benötigte Urkunden:
Geburtsurkunde der Eltern
Staasbürgerschaftsnachweise der Eltern (bei Fremden der Reisepass)
Heiratsurkunde
Nachweis akademischer Grade
Nach Abschluss der Beurkundung erhalten Sie vom Standesamt die Geburtsurkunden.
Kosten: Anlässlich der Beurkundung eines Neugeborenen werden 2 Geburtsurkunden gebührenfrei ausgestellt.
Kosten für jede weitere Geburtsurkunde: € 8,70.
Bei schriftlicher (elektronischer) Beantragung der Ausstellung der Urkunde ohne vorherige telefonische Kontaktaufnahme ist zusätzlich eine Antragsgebühr in Höhe von € 13,20 zu entrichten.
Beurkundung von Vaterschaftsanerkenntnissen
Bei neugeborenen Kindern nicht verheirateter Eltern wird das Anerkenntnis der Vaterschaft in der Regel bereits anläßlich der Beurkundung der Geburt des Kindes vom Standesbeamten des Geburtsortes mitbeurkundet.
Ansonsten kann das Anerkenntnis der Vaterschaft von jedem Standesamt oder Jugendwohlfahrtsträger beurkundet werden. Es wird dann an das Geburtsstandesamt zur Eintragung im Geburtenbuch weitergeleitet.
Zur Beurkundung des Anerkenntnisses ist jedenfalls die persönliche Anwesenheit des Kindesvaters erforderlich.
Benötigte Urkunden:
Geburtsurkunde des Kindes - falls dieses bereits beurkundet ist
Geburtsurkunde des Kindesvaters
Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindesvaters (bei Fremden der Reisepass)
Nachweis akademischer Grade
Lichtbildausweis des Kindesvaters.
Die Beurkundung von Vaterschaftsanerkenntnissen ist gebührenfrei.
Geburtsurkunden
Geburtsurkunden stellt für alle Geburten seit 01.01.1939 das Standesamt des Geburtsortes aus. Sie werden über Verlangen auch international (=10-sprachiger Vordruck) ausgestellt.
Kosten je nachträglich ausgestellter Geburtsurkunde: € 8,70.
Bei schriftlicher (elektronischer) Beantragung der Ausstellung der Urkunde ohne vorherige telefonische Kontaktaufnahme ist zusätzlich eine Antragsgebühr in Höhe von € 13,20 zu entrichten.
Geburtenbuchabschriften
Geburtenbuchabschriften werden zur Vorlage an das Eheschließungsstandesamt benötigt, wenn Geburtsgemeinde und Eheschließungsgemeinde nicht ident sind. Weiters werden Geburtenbuchabschriften in Verbindung mit Ledigenbestätigungen für die Eheschließung im Ausland ausgestellt.
Die Geburtenbuchabschrift stellt für alle nach dem 01.01.1939 geborenen Personen der Standesbeamte des Geburtsortes aus. Aus dieser Abschrift gehen alle Änderungen des Personenstandes (Namensänderung, Adoption, Legitimation etc.) sowie alle Ehen der beurkundeten Person hervor.
Kosten je Urkunde: € 8,70.
Bei schriftlicher (elektronischer) Beantragung der Ausstellung der Urkunde ohne vorherige telefonische Kontaktaufnahme ist zusätzlich eine Antragsgebühr in Höhe von € 13,20 zu entrichten.
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Informationen zum Thema Geburten finden Sie auch im elektronischen Amtshelfer Help.gv.at.
Heiratsurkunden
Heiratsurkunden stellt für alle Eheschließungen seit dem 01.01.1939 der Standesbeamte des Eheschließungsortes aus. Heiratsurkunden können auch nach Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod ausgestellt werden. Heiratsurkunden können auch international (=10-sprachiger Vordruck) ausgestellt werden
Kosten je Urkunden: € 8,70.
Bei schriftlicher (elektronischer) Beantragung der Ausstellung der Urkunde ohne vorherige telefonische Kontaktaufnahme ist zusätzlich eine Antragsgebühr in Höhe von € 13,20 zu entrichten.
Heiratsurkunden, ausgestellt nach dem Todestag eines Partners, werden von manchen Sozialversicherungsanstalten verlangt. In diesem Fall wird die Urkunde vom Eheschließungsstandesamt gebührenfrei ausgestellt (Anruf genügt - 07242/235/3460 oder 3370).
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Sterbefälle
Beurkundung von Sterbefällen
Sterbefälle werden vom Standesamt des Sterbeortes beurkundet. Ereignet sich der Sterbefall im Krankenhaus, muss das Krankenhaus den Sterbefall am nächsten Werktag dem Standesamt anzeigen.
Ereignet sich der Todesfall nicht im Krankenhaus, muss er von den Angehörigen spätestens am nächsten Werktag beim Standesamt angezeigt werden. In diesem Fall muss vorher umgehend die Bestattung informiert werden. Die Bestattung organisiert in der Folge die Totenbeschau und leitet die vom Beschauarzt auszustellende Bestätigung des Todes ("Totenschein") an das Standesamt weiter.
Die Angehörigen werden gebeten, die für die Beurkundung erforderlichen Urkunden bereits bei der Anzeige des Sterbefalles mitzunehmen (bei Todesfällen von nicht in Wels wohnhaften Personen übernimmt dies in der Regel der Bestatter des Wohnortes).
Folgende Urkunden werden benötigt:
Geburtsurkunde der(s) Verstorbenen
Heiratsurkunde der(s) Verstorbenen (bei Auflösung der Ehe Nachweis der Auflösung)
Nachweis der Staatsangehörigkeit (Staatsbürgerschaftsnachweis, Heimatschein - bei Fremden Reisepass)
Nach Abschluss der Beurkundung stellt das Standesamt die Sterbebuchabschriften (=Sterbeurkunde) aus und teilt den Todesfall an die verschiedensten Behörden (Meldeamt, Verlasenschaftsgericht, Führerscheinregister, Sozialversicherungsträger etc.) mit.
Sterbeurkunde
Die Sterbeurkunde bzw. im Regelfall die Abschrift aus dem Sterbebuch stellt für alle nach dem 01.01.1939 verstorbenen Personen das Standesamt des Sterbeortes aus.
Kosten je Urkunde: € 8,70.
Bei schriftlicher (elektronischer) Beantragung der Ausstellung der Urkunde ohne vorherige telefonische Kontaktaufnahme ist zusätzlich eine Antragsgebühr in Höhe von € 13,20 zu entrichten.
Weitere Informationen zum Thema Todesfall finden Sie unter
Todesfall - Maßnahmen und Empfehlungen oder im elektronischen Amtshelfer Help.gv.at.
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Staatsbürgerschaftsnachweise
Staatsbürgerschaftsnachweise werden vom Wohnsitzstandesamt ausgestellt und müssen grundsätzlich persönlich unter Mitnahme eines amtlichen Lichtbildausweises beantragt werden. Minderjährige können ab dem 14. Lebensjahr den Antrag selbst stellen.
Für ledige Antragsteller, ...
Folgende Urkunde werden benötigt:
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...die vor dem 01.09.1983 als eheliche Kinder geboren wurden |
· Geburtsurkunde des Antragstellers
· Staatsbürgerschaftsnachweis des Vaters
· Heiratsurkunde der Eltern
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...die nach dem 01.09.1983 als eheliche Kinder geboren wurden |
· Geburtsurkunde des Antragstellers
· Staatsbürgerschaftsnachweis des Vaters oder der Mutter
· Heiratsurkunde der Eltern
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...die als uneheliche Kinder geboren wurden |
· Geburtsurkunde des Antragstellers
· Geburtsurkunde der Mutter
· Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter
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...die unehelich geboren und durch nachfolgende Ehe der Eltern legitimiert wurden |
· Geburtsurkunde des Antragstellers auf den geltenden Familiennamen
· Staatsbürgerschaftsnachweise der Eltern
· Heiratsurkunde der Eltern
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...die vor dem 01.07.1966 in Wels geboren sind |
· Geburtsurkunde des Antragstellers
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...die nach dem 01.07.1966 in Wels geboren sind und deren Mutter zu diesem Zeitpunkt ihren Hauptwohnsitz in Wels hatte |
· Geburtsurkunde des Antragstellers
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... nach einer Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft |
· Geburtsurkunde des Antragstellers
· Verleihungsbescheid
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Bei verheirateten Antragstellern, die nach der Ehe nicht ihren bisherigen Familiennamen weiterführen, wird zusätzlich die Heiratsurkunde benötigt.
Kosten: € 38,40
Staatsbürgerschaftsnachweise für Neugeborene sind gebührenfrei bis zum vollendeten 2. Lebensjahr.
Weitere Informationen zum Thema Staatsbürgerschaft erhalten Sie auch im
elektronischen Amtshelfer Help.gv.at.
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Verleihung der Staatsbürgerschaft
Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
Einem Fremden kann über Antrag die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden, wenn er seit mindestens 10 Jahren (es gibt auch Gründe, die einen früheren Antrag ermöglichen - telef. Anfrage erbeten an Frau Karin Heimann 07242/235/4220) seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen in Österreich hat und keine Versagungsgründe (wird im Verfahren geprüft) vorliegen.
Ein Anspruch auf Verleihung besteht, wenn der Ehegatte österreichischer Staatsbürger ist und mit dem Antragsteller im gemeinsamen Haushalt lebt und der Antragsteller seit mindestens 6 Jahren einen ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich hat und die Ehe seit mindestens 5 Jahren aufrecht ist.
Die Verleihung der Staatsbürgerschaft erstreckt sich über Antrag nur auf die in Österreich lebenden Ehepartner und minderjährigen Kinder.
Über weitere, in der Praxis sehr selten vorkommende, Gründe für die Verleihung der Staatsbürgerschaft
informiert Sie gerne Ihre Sachbearbeiterin am Magistrat der Stadt Wels, Dst. Standesamt und Staatsbürgerschaft, Frau Karin Heimann Tel. 07242/235/4220.
Frau Heimann überreicht Ihnen nach Abklärung aller Vorfragen auch das Antragsformular und teilt Ihnen im Einzelfall mit, welche Urkunden und sonstigen Unterlagen Sie dem Antrag beifügen müssen.
Den ausgefüllten Antrag mit allen Urkunden können Sie wieder bei Frau Heimann zur Bearbeitung abgeben.
Sie haben aber auch die Möglichkeit, den Antrag direkt beim Amt der oberösterreichischen Landesregierung,
Bahnhofplatz 1, 4021 Linz abzugeben.
Derzeit ist laut Mitteilung des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung in allen Fällen mit einer Bearbeitungsdauer bis zur Verleihung von mehr als 1 Jahr zu rechnen.
Weitere Informationen zum Thema Staatsbürgerschaft erhalten Sie auch im
elektronischen Amtshelfer Help.gv.at.
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Namensänderungen
Vor- oder Familiennamenssänderung
Jede Person mit österreichischem Personalstatut (ÖsterreicherIn oder Staatenlose, oder Konventionsflüchtlinge mit Aufenthalt in Österreich) kann um behördliche Änderung seines Vor- oder/und Familiennamens ansuchen.
Zuständig für die Bewilligung ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in dessen Bereich der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz hat. In Wels ist dies der Magistrat, Dst. Standesamt und Staatsbürgerschaft, Frau Karin Heimann.
Der schriftliche Antrag ist vom Antragsteller persönlich zu unterzeichnen und ausreichend zu begründen. Bei Vorliegen bestimmter, im Namensänderungsgesetz taxativ aufgezählter Voraussetzungen ist die Bewilligung der Namensänderung von allen Gebühren (ausgenommen Antragsgebühr) befreit.
Ansonsten entstehen für die Bewilligung Kosten von insgesamt € 515,50.
Es wird daher empfohlen, vor Antragstellung bei der Bearbeiterin, Frau Karin Heimann, Rathaus, Stadtplatz 3, 1.Stock, Zi. Nr. 183, wegen der Begründung des Antrages persönlich vorzusprechen.
Kosten je Antrag: € 15,30
Die Bewilligung der Namensänderung erfolgt mittels Bescheid. In der Folge müssen die entsprechenden Urkunden (Geburts- oder Heiratsurkunde) und Lichtbildausweise (Reisepass, Führerschein) neu ausgestellt werden.
Kosten:
Geburts- oder Heiratsurkunde € 8,70
Reisepass € 69,90
Führerschein € 45,60.
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Kirchenaustritt
Jede Person, die einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft angehört, kann gegenüber der Behörde seinen Austritt aus dieser Religionsgemeinschaft erklären.
Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in dessen Bereich der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz hat. In Wels ist dies der Magistrat, Dst. Standesamt und Staatsbürgerschaft, Frau Karin Heimann.
Die Erklärung des Religionsaustrittes ist vom Antragsteller persönlich zu unterzeichnen und kann persönlich abgegeben (Rathaus, Stadtplatz 1, EG. Zi.Nr. 7 Bürgerservice oder 1. Stock, Zi. Nr. 183, Frau Heimann) oder mit der Post (Standesamt 4601 Wels) oder mittels FAX (07242/235/4830) übersandt werden.
Benötigte Urkunden:
Taufschein und, falls sich der Name durch Eheschließung geändert hat, die Heiratsurkunde.
Die Erklärung ist gebührenfrei.
Über Verlangen wird eine Bestätigung über den erfolgten Austritt aus der Religionsgemeinschaft ausgestellt.
Kosten der Bestätigung: € 15,30.
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| Download:
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Austritt aus einer Religionsgemeinschaft (236 kB)
Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft
Entgegennahme von Anträgen auf Eintragung der
gleichgeschlechtlichen Partnerschaft*)
Partnerurkunden
Partnerurkunden stellt für alle seit dem 01.01.2010
eingetragenen Partnerschaften der Beamte der Bezirksverwaltungsbehörde
des Eintragungsortes der Partnerschaft aus. Partnerurkunden können auch nach
Auflösung der Partnerschaft ausgestellt werden.
Kosten je Urkunden: € 8,70.
Bei schriftlicher (elektronischer) Beantragung der Ausstellung der
Urkunde ohne vorherige telefonische Kontaktaufnahme ist zusätzlich eine
Antragsgebühr in Höhe von € 13,20 zu entrichten.
Partnerurkunden, ausgestellt nach dem Todestag eines Partners, werden von
manchen Sozialversicherungsanstalten verlangt. In diesem Fall wird die Urkunde
von der Bezirksverwaltungsbehörde, bei der die Partnerschaft eingetragen wurde,
gebührenfrei ausgestellt (Anruf genügt - 07242/235/4220).
Partner-Angelegenheiten
Ermittlung der Fähigkeit zur Eintragung der
Partnerschaft:
Verfahren muss am Wohnsitz eines der beiden
Partner unter gleichzeitiger Anwesenheit beider Partner bei der Bezirksverwaltungsbehörde
durchgeführt werden.
Benötigte Urkunden:
- Neu ausgestellte Geburtenbuchabschrift -
erhältlich am Standesamt des Geburtsortes
- Staatsbürgerschaftsnachweis - bei Fremden der
Reisepass
- Heiratsurkunden aller Vorehen/Partnerurkunden
aller eingetragener Partnerschaften
- Nachweis der Auflösung aller Vorehen
(Scheidungsbeschlüsse bzw. Sterbeurkunden)/aller eingetragener
Partnerschaften
- Nachweis der akad. Grade
- Lichtbildausweis
Kosten: ca. € 50,-- - müssen bei Anmeldung der
eingetragenen Partnerschaft entrichtet werden.
Der Name der Partner ändert sich durch die
Eintragung der Partnerschaft nicht. Sollte ein gleicher Nachname gewünscht
werden, muss bei der Bezirksverwaltungsbehörde vor Eingehung der Partnerschaft
eine behördliche Namensänderung beantragt werden. Auch eine Voran- oder
Nachstellung des bisherigen Nachnamens ist vor Eingehung der Partnerschaft im
Wege der behördlichen Namensänderung möglich.
Kosten: je Namensänderung € 15,30
Bei fremder Staatsangehörigkeit werden
zusätzliche Urkunden wie Bestätigung der Fähigkeit eine eingetragene
Partnerschaft eingehen zu dürfen oder Ledigenbescheinigung sowie neue
internationale Geburtsurkunden, fallweise mit Apostille oder diplomatischer
Beglaubigung benötigt. Es wird um telef. Anfrage gebeten (07242/235/4220).
Apostille = Beglaubigung der Unterschrift der ausländischen Urkunde
durch die übergeordnete Behörde im Ausland.
Diplomatische Beglaubigung = Beglaubigung der Unterschrift des
Legalisationsvermerkes (= Bestätigung der Echtheit der Apostille auf der
Urkunde durch das Aussenministerium des Ausstellungslandes) auf
der ausländischen Urkunde durch die Österreichische Botschaft im Ausstellungsland.
Übersetzungen dürfen nur von einem in Österreich ansässigen gerichtlich beeideten
Dolmetsch anerkannt werden.
Bestätigung der Fähigkeit eine eingetragene
Partnerschaft eingehen zu dürfen:
Wird von der Wohnsitz-Bezirksverwaltungsbehörde
(= in Wels - Magistrat der Stadt Wels) ausgestellt. Benötigen ÖsterreicherInnen
für die Eintragung der Partnerschaft im Ausland. Vorher muss das Verfahren zur
Ermittlung der Fähigkeit eine Partnerschaft eingehen zu dürfen, durchgeführt
werden - siehe oben.
Ledigenbescheinigungen:
Wird vom Standesamt des Geburtsortes in
Verbindung mit einer neuen Abschrift aus dem Geburtenbuch ausgestellt. Wird in
manchen Staaten anstelle der Bestätigung über die Fähigkeit eine
Partnerschaft eingehen zu dürfen (siehe oben), verlangt. Die persönliche
Vorsprache unter Mitnahme eines amtlichen Lichtbildausweises ist unbedingt
erforderlich.
Kosten: € 24,--.
Eintragung der Partnerschaft:
Kann bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde
erfolgen. Vorher muss das Verfahren zur Ermittlung der Fähigkeit eine
Partnerschaft eingehen zu dürfen von der Wohnsitz-Bezirksverwaltungsbehörde
durchgeführt werden. Nach positivem Abschluss des Verfahrens wird der Akt der
Bezirksverwaltungsbehörde, vor der die Eintragung stattfinden soll übersandt.
Nach Eintragung überreicht der Beamte 2 Partnerurkunden.
In Wels finden Eintragungen der Partnerschaft Montag bis Freitag zwischen 08.00
und 12.00 Uhr im Amtsraum der Bezirksverwaltungsbehörde, Zi.Nr. 183 statt.
Informationen zum Thema eingetrage
Partnerschaft finden Sie auch
--> im elektronischen
Amtshelfer Help.gv.at!
*) Männliche/weibliche Form im Text
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit des Textes wurde nur eine Form
der Anrede gewählt, und zwar die männliche. Diese steht stellvertretend für beide
Geschlechter.
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